Erschütterungen im Bauwesen – Teil 1: Vorermittlung von Schwingungsgrößen

Im Immissionsschutz werden Schwingungen von festen Körpern im Frequenzbereich von 1 Hertz bis 80 Hertz als Erschütterungen bezeichnet. Abhängig von der Schwingungsamplitude und der Frequezzusammensetzung können durch Erschütterungen Menschen belästigt aber auch gesundheitlich beeinträchtigt, empfindliche Anlagen gestört oder Gebäude beschädigt werden. Erschütterungen gelten als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von §3 Abs. 1 BImSchG, wenn Sie nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Das BImSchG nennt in §3 Abs. 2 u.a. Erschütterungen explizit als Beispiel für Immissionen im Sinne dieses Gesetztes. Von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) wurden Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen herausgegeben. Auf deren Grundlage können nachfolgende Normen als antizipierte Sachverständigengutachten zur Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkung herangezogen werden.