Industriekraftwerk: Schallmessungen und Schallprognose
Leistungen: Komplette messtechnische Bestandsaufnahme eines Industriekraftwerks, Immissionsprognose für eine neue Turbinenanlage, Auslegung von Schallschutzmaßnahmen
Kunde: VEO Vulkan Energiewirtschaft Oderbrücke GmbH
Die Vulkan Energiewirtschaft Oderbrücke GmbH (VEO) betreibt auf dem Gelände des ehemaligen Eisenhüttenkombinats ein Industriekraftwerk. Das bestehende Industriekraftwerk (IKW) ist speziell auf die energetische Nutzung von Hüttengas (Gemisch aus Gichtgas und Konvertergas) ausgelegt, dass beim Betrieb der beiden Hochöfen und der Konverteranlage anfällt.
Aufgrund der Markt- und Wettbewerbssituation beabsichtigte das Unternehmen, die langjährig betriebenen Dampferzeuger 1, 2 und 3 stillzulegen und durch einen neuen Hüttengaskessel (DE 7) mit einer Entnahme-Kondensationsturbine zu ersetzen.
Im Zusammenhang mit der Beantragung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb der neuen Feuerungsanlage war ein schalltechnisches Gutachten erforderlich. Die geplante Stilllegung der genannten Dampferzeuger und Dampfturbinen waren darin ebenso zu berücksichtigen wie geplante Inbetriebnahme des neuen Hüttengaskessels (DE 7) mit der Kondensationsturbine, sowie die verbleibenden Anlagen (Dampferzeuger 4, Abhitzekessel einschließlich der Gasturbine und Dampfturbine 4). Die Herausforderung bei den Berechnungen war es, die gegenläufigen Effekte (Verminderung durch Stilllegung / Erhöhung durch die Neuanlage) mit ausreichender Genauigkeit zu prognostizieren. Hierfür wurden umfangreiche Schallemissionsmessungen aller wesentlichen Anlagenteile (angefangen von den Pumpen bis hin zu den Kaminöffnungen) vorgenommen, welche – zusammen mit den Werten des Herstellers der Neuanlage –, Basis für die Schallausbreitungsberechnungen und eine zugige Erteilung des Genehmigungsbescheides waren.
Nach der Inbetriebnahme erfolgten Abnahmemessungen, die belegten, dass die Prognoseberechnungen eine sehr gute Genauigkeit aufwiesen und die Auslegung der Schallminderungsmaßnahmen einerseits so erfolgte, dass unzulässige Geräuscheinwirkungen des nachbarschaftlichen Umfeldes wirksam vermieden wurden, andererseits auch keine unnötig kostenintensiven Maßnahmen empfohlen wurden.